I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe eines Vollstreckungstitels (Beschluss vom 09.10.1007), mit dem ihr aufgegeben worden ist, das - näher bezeichnete - "Fahrzeug BMW Mini Cooper nebst den beiden Schlüsseln" an den Beklagten herauszugeben. Mit der Behauptung, sie habe das Fahrzeug nebst einem Schlüssel - mehr habe sie nicht - mittlerweile herausgegeben, begehrt sie die Herausgabe des Titels und hat dafür Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Beklagte ist dem Herausgabeverlangen mit dem unwidersprochenen Vortrag entgegen getreten, es fehle nach wie vor das Bordbuch und der von der Klägerin herausgegebene Schlüssel passe nicht.
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