OLG Hamm - Beschluss vom 13.06.2008
10 WF 79/08
Normen:
BGB § 371 ; ZPO § 767 ; ZPO § 794 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2225
OLGReport-Hamm 2009, 61
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 04.06.2008

Voraussetzungen einer Klage auf Herausgabe eines unter § 794 ZPO fallenden Titels

OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 10 WF 79/08

DRsp Nr. 2008/17985

Voraussetzungen einer Klage auf Herausgabe eines unter § 794 ZPO fallenden Titels

Für eine Klage auf Herausgabe des Titels ist nur dann Raum, wenn die Vollstreckbarkeit des Titels bereits gemäß § 767 ZPO beseitigt ist oder wenn dieses Ziel gleichzeitig im Wege der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt wird.

Normenkette:

BGB § 371 ; ZPO § 767 ; ZPO § 794 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe eines Vollstreckungstitels (Beschluss vom 09.10.1007), mit dem ihr aufgegeben worden ist, das - näher bezeichnete - "Fahrzeug BMW Mini Cooper nebst den beiden Schlüsseln" an den Beklagten herauszugeben. Mit der Behauptung, sie habe das Fahrzeug nebst einem Schlüssel - mehr habe sie nicht - mittlerweile herausgegeben, begehrt sie die Herausgabe des Titels und hat dafür Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Beklagte ist dem Herausgabeverlangen mit dem unwidersprochenen Vortrag entgegen getreten, es fehle nach wie vor das Bordbuch und der von der Klägerin herausgegebene Schlüssel passe nicht.