BGH - Beschluss vom 01.08.2012
XII ZB 438/11
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 255
FamRZ 2012, 1631
FuR 2012, 595
NJW 2012, 2885
ZEV 2012, 675
Vorinstanzen:
Notariat Marbach, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II VG 18/09
LG Heilbronn, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 117/11

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen General- und Altersvorsorgevollmacht

BGH, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen XII ZB 438/11

DRsp Nr. 2012/16907

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen General- und Altersvorsorgevollmacht

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen General- und Altersvorsorgevollmacht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung.

Die Betroffene erteilte mit notarieller Urkunde vom 10. Februar 2003 ihrem Ehemann, ihrem Sohn und ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, eine umfassende General- und Altersvorsorgevollmacht, die auch die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten enthielt. Der Ehemann der Betroffenen verstarb im September 2009. Da es im Rahmen der Nachlassabwicklung zu Unstimmigkeiten zwischen der Beteiligten zu 1 und ihrem Bruder kam, erteilte dieser einer Rechtsanwältin (nachfolgend: Unterbevollmächtigte) im Namen der Betroffenen eine Untervollmacht, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligte zu 1 geltend zu machen bzw. Schaden abzuwenden.