Die Klägerin, damals unter der Bezeichnung Treuhandanstalt, verkaufte den Beklagten mit notariellen Verträgen vom 24. April und 17. Dezember 1991 verschiedene Grundstücke gegen einen vorläufigen Kaufpreis von 2.454.500 DM und von 575.880 DM. Nach den Verträgen sollte frühestens auf den 1. November 1992, spätestens auf den 1. April 1993 eine Nachbewertung stattfinden, wobei der endgültige Kaufpreis, wenn sich die Parteien nicht einig sein sollten, durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen verbindlich festzustellen war. Die Beklagten hatten den danach geschuldeten Betrag "binnen drei Monaten nach Einigung bzw. nach Erhalt des Gutachtens" an die Klägerin zu bezahlen. Der von der Klägerin im Dezember 1992 beauftragte Sachverständige kam zu der Feststellung, daß die verkaufte Fläche einen Verkehrswert von 3.575.669 DM habe. Im Vorprozeß wurden die Beklagten am 12. März 1998 rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin weitere 3.024.349,60 DM zu zahlen.
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