OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.05.2009
5 WF 66/09
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17;
Vorinstanzen:
AG Offenbach, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 152/09

Voraussetzungen einer Scheidung nach pakistanischem Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 5 WF 66/09

DRsp Nr. 2009/24583

Voraussetzungen einer Scheidung nach pakistanischem Recht

Zu den Voraussetzungen für eine Scheidung von pakistanischen Staatsangehörigen der Religionsgemeinschaft Ahmadiyya nach staatlichem pakistanischem Scheidungsrecht.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte wird Frau Rechtsanwältin A, O1, beigeordnet.

Die Beiordnung ist auf die Kosten zu beschränken, die bei Beauftragung eines Haupt- und eines Verkehrsanwalts entstehen würden.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17;

Gründe:

I. Die Parteien sind Inhaber der pakistanischen Staatsangehörigkeit und gehören der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an. Sie schlossen unter dem ...7.2000 in O2/ Pakistan miteinander die Ehe. Aus der Ehe ist das Kind B, geb. am ...1.2002 hervorgegangen. Der gewöhnliche Aufenthalt der Parteien war zuletzt im Inland. Seit dem 1.10.2008 leben die Parteien dauerhaft voneinander getrennt. Der Antragsteller hat den talaq mündlich in Abwesenheit der Antragsgegnerin ausgesprochen.