BGH - Beschluss vom 06.07.2016
XII ZB 47/15
Normen:
BGB § 1626; BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRB 2016, 386
FamRZ 2016, 1752
MDR 2016, 1146
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1089
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 220/14
OLG Frankfurt/Main, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 255/14

Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern; Gesonderte Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts im Fall der Kindeswohlgefährdung; Vorrangigkeit einer gerichtlichen Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als mildere Mittel bei einem Konflikt unter Eltern; Eingeschränkte Geltung des Verbots der reformatio in peius in Beschwerdeverfahren über eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen XII ZB 47/15

DRsp Nr. 2016/14050

Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern; Gesonderte Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts im Fall der Kindeswohlgefährdung; Vorrangigkeit einer gerichtlichen Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als mildere Mittel bei einem Konflikt unter Eltern; Eingeschränkte Geltung des Verbots der reformatio in peius in Beschwerdeverfahren über eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung

a) Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern.b) Das Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständiger Teil der Personensorge, der im Fall der Kindeswohlgefährdung gesondert entzogen werden kann. Bei einem Konflikt unter den Eltern sind eine gerichtliche Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als mildere Mittel stets vorrangig.c) Das Verbot der reformatio in peius gilt in Beschwerdeverfahren über eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nur eingeschränkt und schließt - nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten - eine im Sinne des Kindeswohls gebotene Entziehung weiterer elterlicher Sorgebefugnisse auch dann nicht aus, wenn nur die Eltern Beschwerde eingelegt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45).

Tenor