SchlHOLG - Beschluss vom 14.05.2003
2 W 77/03
Normen:
PsychKG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1498
NJW 2004, 169
NJW-RR 2003, 1387
OLGReport-Schleswig 2003, 359
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 177/03
AG Oldenburg i. H. - 20 a XIV 162/03 L,

Voraussetzungen einer Unterbringung nach PsychKG

SchlHOLG, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 2 W 77/03

DRsp Nr. 2003/15116

Voraussetzungen einer Unterbringung nach PsychKG

»Die für eine Unterbringung vorausgesetzte krankheitsbedingte erhebliche und anders nicht abwendbare Gefährdung ist mit dem bloßen Hinweis auf "eigen- und fremdgefährdende Fehlhandlungen" nicht ausreichend begründet«

Normenkette:

PsychKG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Der Betroffene leidet an einer schweren manischen Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer schizoaffektiven Erkrankung. Hinzu kommt eine hyperkinetische Störung des Erwachsenenalters (ADHD). Er wurde erstmals 1996 mit seinem Leiden auffällig und deswegen wiederholt stationär behandelt. Der Senat war anläßlich seiner Unterbringung im Juni/Juli 2002 mit einer sofortigen weiteren Beschwerde des Betroffenen befaßt (2 W 128/02 - 7 T 321 LG Lübeck - 9 c XIV 9283 AG Lübeck), die durch Beschluß vom 17.07.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Vor der jetzigen Unterbringung begab sich der Betroffene wegen seines Leidens freiwillig in die Universitätsklinik L., die ihn in das Psychiatrium N. überstellte.