Der Betroffene leidet an einer schweren manischen Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer schizoaffektiven Erkrankung. Hinzu kommt eine hyperkinetische Störung des Erwachsenenalters (ADHD). Er wurde erstmals 1996 mit seinem Leiden auffällig und deswegen wiederholt stationär behandelt. Der Senat war anläßlich seiner Unterbringung im Juni/Juli 2002 mit einer sofortigen weiteren Beschwerde des Betroffenen befaßt (2 W 128/02 - 7 T 321 LG Lübeck - 9 c XIV 9283 AG Lübeck), die durch Beschluß vom 17.07.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Vor der jetzigen Unterbringung begab sich der Betroffene wegen seines Leidens freiwillig in die Universitätsklinik L., die ihn in das Psychiatrium N. überstellte.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|