OLG Köln - Beschluss vom 06.11.2008
10 UF 214/07
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 543
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 476/06

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 10 UF 214/07

DRsp Nr. 2009/16893

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

1. Das Tatbestandsmerkmal der längeren Zeit der Familienpflege gem. § 1632 Abs. 4 BGB ist nach fast zwei Jahren unzweifelhaft erfüllt. 2. Ist ein Kind wegen Misshandlungen aus dem Haushalt der Eltern herausgenommen worden, so steht dies einer Rückübertragung des Sorgerechts auf die Mutter nicht mehr entgegen, wenn diese zwar eine Mitverantwortung für die Verletzung zumindest in dem Sinne trifft, dass sie gegen Misshandlungen des Vaters nicht eingeschritten ist und auch ärztliche Hilfe nicht früher herbeigeholt hat, sich ihre Lebensverhältnisse aber stabilisiert haben.

Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Verfahrenspflegerin wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 31.10.2007 (28 F 476/06) zusätzlich angeordnet, dass das Kind E L in der Obhut der Pflegeeltern, der Eheleute T in U, verbleibt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe: