Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Verfahrenspflegerin wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 31.10.2007 (28 F 476/06) zusätzlich angeordnet, dass das Kind E L in der Obhut der Pflegeeltern, der Eheleute T in U, verbleibt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
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