BGH - Urteil vom 26.09.1990
XII ZR 87/89
Normen:
EheG § 67, § 66, § 58 ;
Fundstellen:
BGHR EheG § 66 Partnerschaft 1
BGHR EheG § 66 Partnerschaft 2
BGHR EheG § 66 Verwirkung 1
EzFamR EheG § 66 Nr. 2
FamRZ 1991, 673
FuR 1991, 110
NJW-RR 1991, 388
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Charlottenburg,

Voraussetzungen einer vertraglichen Vereinbarung über Unterhalt

BGH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen XII ZR 87/89

DRsp Nr. 1997/503

Voraussetzungen einer vertraglichen Vereinbarung über Unterhalt

1. Ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu nehmen, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechende Anhaltspunkte angenommen werden. Derartige Anhaltspunkte liegen selbst dann nicht vor, wenn in der Vereinbarung über den Unterhalt eine Abänderung nach § 323 ZPO weitgehend eingeschränkt, eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten nicht angerechnet und der Unterhalt nur als Unterhaltsbeitrag bezeichnet wurde. 2. Allein der Umstand, daß ein geschiedener Ehegatte mit einem anderen Partner zusammenlebt, erfüllt die Voraussetzungen von § 66 EheG nicht. Eine schwere Verfehlung im Sinn von § 66 EheG liegt zwar vor, wenn die (nach § 58 EheG) geschiedene Ehefrau mit ihrem Partner nur deswegen die Ehe nicht eingeht, um ihren Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Unterbleibt die Eheschließung der geschiedenen Ehefrau mit ihrem neuen Partner jedoch nur deshalb, weil beide jeweils eine gescheiterte Ehe hinter sich haben und beide wegen der darin gesammelten negativen Erfahrungen von Anfang an nicht die Absicht hatten, jemals wieder eine Ehe einzugehen, liegt eine schwere Verfehlung im Sinn von § 66 EheG nicht vor.