OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2021
13 UF 186/20
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1; BGB § 1768 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 2/20

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 13 UF 186/20

DRsp Nr. 2021/7854

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

Bei einer Volljährigenadoption kann von einem Eltern-Kind-Verhältnis ausgegangen werden, wenn die Beziehung ein derartiges Maß an innerer Verbundenheit aufweist, dass sie sich klar von einer engen Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kind rückt. Dem steht nicht entgegen, dass nur ein geringer Altersunterschied zwischen einem der Annehmenden und dem Anzunehmenden (hier: 12 Jahre) besteht.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer:innen wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27.10.2020 - 23 F 2/20 - abgeändert:

Die Ehegatten F... W..., geboren am ...1986, und N... W..., geboren am ... 1976, beide wohnhaft ...-Straße 58, ...S..., nehmen aufgrund der §§ 1767 Abs. 1, 1768 Abs. 1, 1770, 1754 Abs. 1 BGB Frau I... S..., geboren am ...1998, wohnhaft ...-Straße 58, ... S..., als gemeinschaftliches Kind an.

Die Annahme der Volljährigen hat nicht die Wirkung der Annahme einer Minderjährigen.

Die Anzunehmende führt fortan den Namen W... als Familiennamen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1; BGB § 1768 Abs. 1;

Gründe:

I.