KG - Beschluss vom 27.03.2013
17 UF 42/13
Normen:
FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 65; FamFG§ 59 Abs. 2; BGB § 1767 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 159 F 13995/12

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

KG, Beschluss vom 27.03.2013 - Aktenzeichen 17 UF 42/13

DRsp Nr. 2013/6835

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

Die Beschwerden der Annehmenden und des Anzunehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 31. Januar 2013 - 159 F 13995/12 - werden auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 65; FamFG§ 59 Abs. 2; BGB § 1767 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Annehmende und der Anzunehmende wenden sich mit ihrer jeweiligen Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 31. Januar 2013, mit dem ihr Antrag auf Annahme des Anzunehmenden als Kind der Annehmenden zurückgewiesen wurde. Sie meinen, die Voraussetzungen für den von ihnen begehrten Adoptionsausspruch sei gegeben, weil die Annahme als Kind sittlich gerechtfertigt und anzunehmen sei, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen werde, obwohl ihre Beziehung erst vor weniger als zwei Jahren entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss und, soweit es um das Beschwerdevorbringen geht, auf die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2013 Bezug genommen.