OLG Bremen - Beschluss vom 09.11.2016
4 UF 108/16
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1 S. 1; BGB § 1767 Abs. 1; BGB § 1767 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 257
FamRZ 2017, 722
FuR 2017, 459
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 3764/16

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

OLG Bremen, Beschluss vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 4 UF 108/16

DRsp Nr. 2016/18812

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

1. Die sittliche Rechtfertigung für die Volljährigenadoption ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt. Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung ist der Antrag auf Annahme abzulehnen. 2. Die Begründung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist, und zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 13.07.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen festgesetzt auf € 5.000,00.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1 S. 1; BGB § 1767 Abs. 1; BGB § 1767 Abs. 2;

Gründe:

I.