BGH - Beschluß vom 06.11.1985
IVa ZB 5/85
Normen:
BGB §§ 2075, 2113 ff., 2269; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 198
DRsp I(174)222a-b
DRsp IV(470)233a
DRsp-ROM Nr. 1992/4082
FamRZ 1986, 155
MDR 1986, 295
Rpfleger 1986, 15
WM 1986, 108
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,
AG Bremen-Blumenthal,

Voraussetzungen einer Vorlage; Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament

BGH, Beschluß vom 06.11.1985 - Aktenzeichen IVa ZB 5/85

DRsp Nr. 1992/4076

Voraussetzungen einer Vorlage; Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament

»1. § 28 Abs. 2 FGG setzt voraus, daß die Entscheidung von der abgewichen werden soll, auf einer anderen Beurteilung der streitigen Rechtsfrage beruht; in dieser Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen dazu nicht aus. 2. Eine Vorlagepflicht besteht auch, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts aus der Zeit vor 1950 abweichen will (Bestätigung von BGHZ 5, 344; 8, 23). 3. In einem gemeinschaftlichen Testament kann mit einer Wiederverheiratungsklausel angeordnet werden, daß der Längerlebende zugleich auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe sein soll. Stirbt dann der Längerlebende, ohne wieder geheiratet zu haben, so ist seine Stellung als Vollerbe endgültig geworden.«

Normenkette:

BGB §§ 2075, 2113 ff., 2269; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 28. April 1976 zur Niederschrift eines Notars folgendes gemeinschaftliches Testament:

"§ 1 Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Überlebende soll über den gesamten Nachlaß verfügen.