OLG Köln - Beschluss vom 27.08.2010
4 WF 160/10
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 118
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 256/10

Voraussetzungen einer Wohnungszuweisung im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 4 WF 160/10

DRsp Nr. 2010/16386

Voraussetzungen einer Wohnungszuweisung im Wege einstweiliger Anordnung

Hat der Antragsteller die Ehewohnung selbst verlassen und sechs Monate verstreichen lassen, bevor er die teilweise Zuweisung der Ehewohnung im Wege einstweiliger Anordnung begehrt hat, so ist ein Regelungsbedürfnis in der Regel nicht gegeben und im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass der bestehende Zustand sich für den Antragsteller als Härte i.S. von § 1361b Abs. 1 BGB darstellt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - vom 30. 07. 2010 - 33 F 256/10 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361b;

Gründe

Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 5, 58, 59, 61, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht den Anträgen des Antragstellers auf Wohnungszuweisung nicht stattgegeben.

Gemäß § 1361b findet eine Wohnungszuweisung statt, wenn die Ehegatten getrennt leben oder getrennt leben wollen und einer der Ehegatten verlangt, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.