OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2009
9 AR 6/09
Normen:
FGG § 36 Abs. 1 Nr. 6; FGG § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPRax 2009, 211

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinsame übergeordnete Gericht im FGG-Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 9 AR 6/09

DRsp Nr. 2009/14758

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinsame übergeordnete Gericht im FGG -Verfahren

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 46 Abs. 2 FGG kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, das Verfahren jedoch aus Zweckmäßigkeitserwägungen an ein anderes, die Übernahme ablehnendes Gericht abgeben möchte. 2. Eine Zuständigkeitsbestimmung in einer selbständigen Familiensache (Sorgerechtsverfahren) kommt nur in Betracht, wenn sich die beteiligten Gerichte wirksam und "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. 3. Die Zuständigkeitsleugnung durch die beteiligten Gerichte bietet keine hinreichende Grundlage für einen Kompetenzkonflikt, wenn alle Gerichte von einer Anhörung der Beteiligten zu dem Kompetenzkonflikt abgesehen haben.

Tenor:

Die Entscheidung über den Kompetenzkonflikt wird abgelehnt.

Normenkette:

FGG § 36 Abs. 1 Nr. 6; FGG § 46 Abs. 2;

Gründe:

I.