BVerfG - Beschluss vom 28.02.2012
1 BvR 3116/11
Normen:
BGB § 1666; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, 2; GG Art. 6 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 211
FamRB 2012, 240
FamRZ 2012, 1127
FuR 2012, 649
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 992/11
AG Bad Neuenahr, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 388/11
AG Bad Neuenahr, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 388/11

Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Entzug der elterlichen Sorge wegen negativer Beeinflussung der Kinder durch die Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater

BVerfG, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 3116/11

DRsp Nr. 2012/10833

Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Entzug der elterlichen Sorge wegen negativer Beeinflussung der Kinder durch die Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater

1. Die Anordnung der Trennung eines Kindes von seinem Elternteil gegen dessen Willen nach § 1666 Abs. 1 BGB sowie die Abänderung einer bereits bestehenden Sorgerechtsregelung nach § 1696 BGB erfordert eine besonders sorgfältige Darlegung der Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits. Nicht ausreichend ist insoweit, wenn das Gericht weitgehend die von ihm als negativ bewerteten Verhaltensweisen des Elternteils in den Blick nimmt, ohne die sich daraus seiner Auffassung nach ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder näher darzulegen. 2. Eine Maßnahme nach §§ 1666, 1696 BGB kann nicht ohne Weiteres als aus Gründen des Kindeswohls geboten angesehen werden, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann.

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 10. und 28. Oktober 2011 - 62 F 388/11 - und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2011 - 13 UF 992/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. 3.