BGH - Urteil vom 22.06.1994
XII ZR 100/93
Normen:
BGB § 1580 Satz 1, § 1605 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1569 Sättigungsgrenze 1
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 33
BGHR BGB § 1580 Relevanz 1
BGHR BGB § 1580 Relevanz 2
DRsp I(166)282a-b
EzFamR BGB § 1580 Nr. 6
EzFamR aktuell 1994, 310
FamRZ 1994, 1169
FuR 1994, 308
MDR 1994, 1012
NJW 1994, 2618

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des geschiedenen Ehegatten

BGH, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen XII ZR 100/93

DRsp Nr. 1994/3042

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des geschiedenen Ehegatten

»Ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des (getrenntlebenden oder) geschiedenen Ehegatten besteht nicht, wenn die Eheleute in wirtschaftlich so günstigen Verhältnissen gelebt haben, daß ein Teil der Einkünfte nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet sondern der Vermögensbildung zugeführt wurde, und wenn die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten - auch für die Zahlung hoher Unterhaltsbeträge an den Berechtigten - außer Streit steht. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann in einem solchen Fall die Aufwendungen, die er zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards benötigt, aus eigenem Wissen konkret darlegen, ohne auf eine Auskunft des Verpflichteten angewiesen zu sein.«

Normenkette:

BGB § 1580 Satz 1, § 1605 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit 1971 miteinander verheiratet und leben seit Herbst 1984 getrennt. Sie haben drei in den Jahren 1972, 1975 und 1977 geborene gemeinschaftliche Kinder, die bei der Antragsgegnerin leben.