AG Biedenkopf, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 13/03 (B)
Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensverfügungen des Betreuten
LG Marburg, Beschluss vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 3 T 210/04
DRsp Nr. 2006/8994
Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensverfügungen des Betreuten
Ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensverfügungen des Betreuten gem. § 1903 Abs. 1BGB kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass erhebliche Gefahren für die Person oder das Vermögen des Betreuten drohen. Potentielle, nicht hinreichend konkretisierende Gefahren reichen nicht aus.