OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2003
9 WF 64/03
Normen:
ZPO § 141 § 278 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 467

Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen Partei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 9 WF 64/03

DRsp Nr. 2004/15193

Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen Partei

»1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist ermessensfehlerhaft und rechtfertigt die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht, wenn es einer weiteren Sachaufklärung durch die Partei nicht bedarf. 2. Die Mitteilung des Zwecks der Vorladung ist nach der Reform der ZPO nicht mehr Vorraussetzung einer zulässigen Anordnung des persönlichen Erscheinens. Dagegen muss weiterhin auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden, um bei Nichterscheinen der Partei ein Ordnungsgeld verhängen zu können.«

Normenkette:

ZPO § 141 § 278 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 467