OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2019
12 UF 236/19
Normen:
BGB StGB § 630 d; BGB StGB § 1626; StGB § 218a;
Fundstellen:
FamRB 2020, 62
FamRZ 2020, 340
FuR 2020, 182
MDR 2020, 293
NJW 2020, 1373

Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs MinderjährigerErfordernis der Zustimmung der gesetzlichen VertreterAnforderungen an die Feststellung des Willens der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 12 UF 236/19

DRsp Nr. 2019/17676

Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs Minderjähriger Erfordernis der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Anforderungen an die Feststellung des Willens der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt

1. Eine Minderjährige bedarf zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist, also nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Tragweite dieses Eingriffs erfassen und ihren Willen hiernach ausrichten kann.2. An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff als auch die Rechtsgüterabwägung beziehen. Zudem muss die Minderjährige auch die Reife zur Bewertung des Eingriffs in Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen aufweisen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- F vom 12.11.2019 wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass eine Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern in den von der Antragstellerin geplanten Schwangerschaftsabbruch nicht erforderlich ist.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.