OLG Naumburg - Beschluss vom 30.06.2017
4 UF 64/17
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 694
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 158/17

Voraussetzungen eines sorgerechtlichen Herausgabeanspruchs des einen Elternteils gegen den anderen

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 4 UF 64/17

DRsp Nr. 2018/2447

Voraussetzungen eines sorgerechtlichen Herausgabeanspruchs des einen Elternteils gegen den anderen

Bei uneingeschränkt gemeinsamer elterlicher Sorge besteht kein auf Herausgabe gerichteter Anspruch des einen Elternteils gegen den anderen. Das Herausgabeverlangen setzt stets eine Sorgerechtsentscheidung voraus.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 02. Juni 2017, Az.: 8 F 158/17 EAHK, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am 25. Februar 2011 geborenen Kindes L. A., dessen Herausgabe der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin geltend macht. Das Kind lebt seit der Trennung der Eltern im Februar 2015 im Haushalt der Mutter. Die am 08. August 2011 geschlossene Ehe der Eltern ist inzwischen geschieden.

Die Eltern haben am 25. Januar 2016 eine schriftliche Vereinbarung getroffen, wonach L. im Haushalt der Mutter verbleibt unter der Bedingung, dass dem Vater angemessener Umgang gewährt wird.