OLG Bremen - Beschluss vom 10.01.2003
4 WF 121/02
Normen:
LPartG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1280
MDR 2003, 879
OLGReport-Bremen 2003, 185
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 372/02

Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs eines aidskranken Lebenspartners

OLG Bremen, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 4 WF 121/02

DRsp Nr. 2003/12263

Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs eines aidskranken Lebenspartners

»Der Trennungsunterhaltsanspruch eines aidskranken Lebenspartners, der bisher vom anderen Partner unterhalten worden ist, ist nicht schon deshalb zu versagen, weil es bereits drei Monate nach Eintragung der Lebenspartnerschaft zur Trennung gekommen ist.«

Normenkette:

LPartG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien, die zuvor schon zwei Jahre zusammengelebt hatten, haben im Mai 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Etwa drei Monate später haben sie sich getrennt. Der Kläger, der aufgrund einer Aids-Erkrankung nicht in der Lage ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, verlangt von dem erwerbstätigen Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und - zunächst unbezifferten - Unterhalt. Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat das Familiengericht mit Beschluß vom 5.11.2002 abgelehnt. Die dagegen gerichtete statthafte und auch in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde, der vom Familiengericht nicht abgeholfen worden ist, hat Erfolg. Entgegen der Annahme des Familiengerichts bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO.