Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab April 2004.
Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte waren verlobt und lebten in der Zeit von Mai 1997 bis zum 7. Januar 2004 zusammen. Am 9. Juni 2000 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren, für die die Parteien die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
Die Klägerin war vor der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten verwitwet und bezog wegen der Erziehung ihres im Jahre 1994 geborenen Sohnes eine Erziehungsrente in Höhe von 709 €, die sie nach wie vor erhält. Nach dem Vortrag des Beklagten ist sie seit Januar 2008 neben der Betreuung ihrer Kinder berufstätig.
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