OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.11.2016
4 WF 78/16
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1789; BGB § 1915; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 786/15

Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Umgangspflegers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2016 - Aktenzeichen 4 WF 78/16

DRsp Nr. 2017/16996

Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Umgangspflegers

Ein Umgangspfleger kann nur dann eine Vergütung seiner Tätigkeiten verlangen, wenn er wirksam nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1789 S. 1 BGB bestellt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 24.02.2016, Az. 614 F 786/15, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die der Umgangspflegerin aus der Staatskasse für die Zeit vom 04.08.2015 bis 28.11.2015 auf ihren Antrag vom 09.12.2015 zu erstattende Vergütung wird unter Antragsabweisung im Übrigen auf € 492,25 festgesetzt. Eine eventuelle Rückforderung nach den §§ 1836e BGB, 168 FamFG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1789; BGB § 1915; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 15.03.2016 gegen eine mit Beschluss des Familiengerichts vom 24.02.2016 der Umgangspflegerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung von € 849,80 für den Zeitraum 04.08.-28.11.2015.

Dies hatte folgenden Hintergrund: