OLG Bremen - Beschluss vom 02.02.2017
4 UF 13/17
Normen:
FamFG § 155; FamFG § 155b; FamFG § 155c;
Fundstellen:
FamRB 2017, 137
FamRZ 2017, 984
FuR 2017, 269
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 5176/16

Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen

OLG Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 4 UF 13/17

DRsp Nr. 2017/1925

Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen

1. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen gemäß § 155 Abs. 1 FamFG dient der Vermeidung einer allein durch Zeitablauf verursachten faktischen Präjudizierung von Sachentscheidungen, die durch Verfestigung bzw. Veränderung von Bindungs- und Beziehungsverhältnissen während des Verfahrens eintreten kann. Das Beschwerdegericht hat unter Beachtung dieses Gesetzeszwecks bei der Beschleunigungsbeschwerde am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen, ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat und das bisherige Verfahren den Anforderungen des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht. 2. Mit der Beschleunigungsrüge kann nur eine bereits tatsächlich eingetretene, nicht aber eine möglicherweise drohende Verfahrensverzögerung (hier wegen nach Auffassung des Beschwerdeführers zu großzügig bemessener Fristsetzung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens von 6 Monaten) gerügt werden. 3. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot genügt es nicht, dass zwischen Erlass und Zustellung eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Monat vergangen ist.