OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.01.2022
4 UF 201/21
Normen:
§ 1666 BGB; § 1666a BGB;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 621 F 333/21

Voraussetzungen familiengerichtlicher Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666a BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 4 UF 201/21

DRsp Nr. 2023/1748

Voraussetzungen familiengerichtlicher Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666a BGB

Leichte Straftaten jugendtypischer Delinquenz (hier: Ladendiebstahl von Spielzeugautos und altersgerechter Kosmetik) deuten für sich genommen noch nicht auf eine schwere Beeinträchtigung der Lebensbedingungen hin, die familiengerichtliche Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666a BGB erfordern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten und von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen.

Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 4.000 €.

Normenkette:

§ 1666 BGB; § 1666a BGB;

Gründe

I.

Der Beschwerde liegt das Anliegen des Jugendamts zugrunde, die beteiligten Kindeseltern zur Mitwirkung am Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII zu veranlassen und in diesem Rahmen eine Inaugenscheinnahme der betroffenen Kinder Vorname1 (... Monate), Vorname2 (fast 4 Jahre) und Vorname3 (17 Jahre) sicherzustellen.