OLG Saarbrücken - Beschluß vom 20.03.1996
9 UF 97/95
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;

Voraussetzungen für Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 9 UF 97/95

DRsp Nr. 1996/23183

Voraussetzungen für Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches

1. Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches nach § 1587c Nr. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer Ehe die Durchführung des Wertausgleiches dem Grundgedanken des Versorgungsausgleiches in unerträglicher Weise widersprechen und zu einem unbilligen Ergebnis führen würden. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beitragen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.2. Zwar dürfen im Rahmen der Billigkeitsprüfung künftig eintretende Verhältnisse nicht außer Betracht bleiben, jedoch reicht hierbei die Möglichkeit des Anwartschaftserwerbs nicht aus, vielmehr muß zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits klar absehbar sein, daß der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe, nicht nur eine höhere Rente als der Ausgleichspflichtige erzielen kann.