OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2005
10 WF 13/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 212
FuR 2005, 426
OLGReport-Brandenburg 2005, 834
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 535/04

Voraussetzungen für Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 10 WF 13/05

DRsp Nr. 2005/17225

Voraussetzungen für Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts

»Im Hinblick auf das Mehrkostenverbot nach § 121 Abs. 3 ZPO darf ein nicht ortsansässiger Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann beigeordnet werden, wenn er erklärt, mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts einverstanden zu sein. Gibt der Anwalt eine solche Erklärung nicht ab, darf er nicht zu den eingeschränkten Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts beigeordnet werden. Vielmehr muss dann beim Anwalt angefragt werden, ob er bereit ist, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden. Verweigert der Rechtsanwalt seine Zustimmung hierzu, ist dessen Beiordnung abzulehnen.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1, Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist Rechtsanwältin E. in B. zu den Bedingungen einer in Fürstenwalde ansässigen Rechtsanwältin beizuordnen.