OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.09.1996
11 WF 2913/96
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 187
Vorinstanzen:
AG Weiden,

Voraussetzungen für das Abänderungsbegehren nach § 323 Abs. 1 ZPO beim Kindesunterhalt

OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.09.1996 - Aktenzeichen 11 WF 2913/96

DRsp Nr. 1998/7381

Voraussetzungen für das Abänderungsbegehren nach § 323 Abs. 1 ZPO beim Kindesunterhalt

Das Älterwerden eines Kindes und die Änderung der Sätze einer Unterhaltstabelle stellen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse dar und können somit ein Abänderungsbegehren nach § 323 Abs. 1 ZPO begründen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist eine 13-jährige Schülerin ohne eigenes Einkommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe liegen daher vor.

Die von ihr beabsichtigte Abänderungsklage hat auch hinreichende Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO).

Es wird die Abänderung des am 13.06.1994 beim Amtsgericht Weiden geschlossenen Vergleiches (Az: 2 F 148/94) begehrt.

In dem Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen von insgesamt 488,00 DM. Grundlage des Vergleichs war, daß der Antragsgegner ein Einkommen von monatlich 3.000,00 DM netto hatte, daß er 300,00 DM Miete bezahlte, und daß die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin das Kindergeld erhielt.

Die Antragstellerin möchte eine Erhöhung des ihr zustehenden Kindergelds auf 560,00 DM erreichen mit, der Begründung, sie sei mittlerweile in eine andere Altersstufe der Nürnberger Tabelle gekommen.