OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.01.2002
16 UF 512/01
Normen:
ZPO § 93 § 307 Abs. 1 § 306 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 542 Abs. 2 § 97 Abs. 2 § 543 Abs. 2 § 574 Abs. 2 n.F. § 574 Abs. 3 n.F. § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2002, 242

Voraussetzungen für das Ergehen eines Anerkenntnisurteils

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 16 UF 512/01

DRsp Nr. 2002/5969

Voraussetzungen für das Ergehen eines Anerkenntnisurteils

»1. Anerkennt der (in der Vorinstanz erfolgreiche) Kläger / Rechtsmittel beklagte den Rechtsmittelantrag des Beklagten / Rechtsmittelklägers, so kann gegen ihn ein Anerkenntnisurteil ergehen. 2. In diesem Fall kommt die entsprechende Anwendung des § 93 ZPO in Betracht, wenn ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt und der Rechtsmittelbeklagte zur Einlegung des Rechtsmittels keinen Anlass gegeben hat (etwa durch Erklärung des Verzichts auf seine Rechte aus dem Titel, soweit er angefochten werden soll).«

Normenkette:

ZPO § 93 § 307 Abs. 1 § 306 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 542 Abs. 2 § 97 Abs. 2 § 543 Abs. 2 § 574 Abs. 2 n.F. § 574 Abs. 3 n.F. § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand: