OLG Hamm - Beschluß vom 21.08.1996
12 UF 368/95
Normen:
BGB § 1634 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FPR 1997, 236
FamRZ 1997, 307
OLGReport-Hamm 1996, 249

Voraussetzungen für den Ausschluß des Umgangsrechts

OLG Hamm, Beschluß vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 12 UF 368/95

DRsp Nr. 1997/4402

Voraussetzungen für den Ausschluß des Umgangsrechts

1. Zu der grundsätzlichen Bedeutung des Umgangsrechts und den Voraussetzungen für eine Ausschluß.2. Der Antrag des (hier: italienischen) Vaters auf Einräumung eines Umgangsrechts mit seinem siebenjährigen Kind (deutscher Staatsangehörigkeit) kann zurückgewiesen werden, wenn der Vater das Kind schon einmal entführt hatte und weitere Tatsachen die begründetet Vermutung zulassen, daß der Vater auch weiterhin als unzuverlässig und unehrlich einzuschätzen ist.3. Des ausdrücklichen Ausspruchs auf Ausschluß des Umgangsrechts bedarf es nicht, wenn dies von der Antragsgegnerin nicht beantragt wurde.

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 2 ;
Fundstellen
FPR 1997, 236
FamRZ 1997, 307
OLGReport-Hamm 1996, 249