Die am 26.12.1991 geborene Klägerin, der mit Beschluß vom 3.8.1993 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden war, hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte nicht ihr ehelicher Vater ist. Nach Einholung eines serologischen Sachverständigengutachtens wurde mit Endurteil vom 30.3.1994 entsprechend entschieden. Nach Rechtskraft des Urteils hat der leibliche Vater, in dessen Haushalt die Klägerin seit ihrer Geburt lebt und der seit 30.4.1994 mit ihrer Mutter verheiratet ist, am 12.6.1995 die Vaterschaft anerkannt.
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