OLG München - Beschluß vom 05.06.1996
26 W 1050/96
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1426
OLGR-München 1996, 215
OLGReport-München 1996, 215
Vorinstanzen:
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 377/93

Voraussetzungen für den Erlaß einer Zahlungsanordnung nach § 120 IV ZPO

OLG München, Beschluß vom 05.06.1996 - Aktenzeichen 26 W 1050/96

DRsp Nr. 1998/15649

Voraussetzungen für den Erlaß einer Zahlungsanordnung nach § 120 IV ZPO

»Erwirbt ein Kind, dessen Nichtehelichkeit festgestellt wurde und dem für das Verfahren PKH gewährt worden war, nachträglich bezüglich der ihm entstandenen Kosten des Anfechtungsprozesses einen Erstattungsanspruch gegen seinen leiblichen Vater, kommt der Erlaß einer Zahlungsanordnung nach § 120 IV ZPO zu Lasten des Kindes nur in Betracht, wenn der leibliche Vater insoweit leistungsfähig ist.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

Die am 26.12.1991 geborene Klägerin, der mit Beschluß vom 3.8.1993 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden war, hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte nicht ihr ehelicher Vater ist. Nach Einholung eines serologischen Sachverständigengutachtens wurde mit Endurteil vom 30.3.1994 entsprechend entschieden. Nach Rechtskraft des Urteils hat der leibliche Vater, in dessen Haushalt die Klägerin seit ihrer Geburt lebt und der seit 30.4.1994 mit ihrer Mutter verheiratet ist, am 12.6.1995 die Vaterschaft anerkannt.