BayObLG - Beschluss vom 09.10.2003
3Z AR 34/03
Normen:
FGG § 65a ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 736
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 706 XVII 534/93

Voraussetzungen für die Abgabe einer Betreuungssache

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 3Z AR 34/03

DRsp Nr. 2003/15369

Voraussetzungen für die Abgabe einer Betreuungssache

»Das Vormundschaftsgericht ist nicht daran gehindert, ein Betreuungsverfahren an das zuständige Gericht abzugeben, auch wenn die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen bereits längere Zeit zurück liegt, und es auf Wunsch des der Abgabe widersprechenden Betreuers zunächst von der Herbeiführung einer Entscheidung über die Abgabe abgesehen hat.«

Normenkette:

FGG § 65a ;

Gründe:

I.