OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.03.2003
9 WF 27/03
Normen:
FGG § 43 ; FGG § 46 Abs. 1 ; FGG § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2003, 287
Vorinstanzen:
AG Kusel, vom 03.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 318/00

Voraussetzungen für die Abgabe einer Vormundschaft an ein anderes Vormundschaftsgericht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 9 WF 27/03

DRsp Nr. 2003/8160

Voraussetzungen für die Abgabe einer Vormundschaft an ein anderes Vormundschaftsgericht

Für die Abgabe einer Vormundschaft an ein anderes Vormundschaftsgericht reicht es nicht aus, das das Kind auf Grund eines Wohnsitzwechsels in den Zuständigkeitsbereich des anderen Vormundschaftsgerichtes gelangt ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Abgabe im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint.

Normenkette:

FGG § 43 ; FGG § 46 Abs. 1 ; FGG § 46 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Vorlage der Sache durch das Familiengericht in Kusel ist gemäß §§ 46, 43 FGG zulässig. Auch ist der Senat für die Entscheidung gemäß § 46 Abs. 2 FGG zuständig.

Jedoch vermag der Senat die Auffassung des Familiengerichts Kusel, es liege ein wichtiger Grund für die Abgabe an das Familiengericht in Merzig i.S.d. § 46 Abs. 1 FGG vor, unter den hier gegebenen Umständen nicht zu teilen.