Die Vorlage der Sache durch das Familiengericht in Kusel ist gemäß §§ 46, 43 FGG zulässig. Auch ist der Senat für die Entscheidung gemäß § 46 Abs. 2 FGG zuständig.
Jedoch vermag der Senat die Auffassung des Familiengerichts Kusel, es liege ein wichtiger Grund für die Abgabe an das Familiengericht in Merzig i.S.d. § 46 Abs. 1 FGG vor, unter den hier gegebenen Umständen nicht zu teilen.
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