OLG Brandenburg - Urteil vom 21.12.1995
9 UF 70/95
Normen:
BGB § 1565 § 1569 § 1572 ; ZPO § 511 § 545 § 628 Abs. I Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 751
OLGReport-Brandenburg 1996, 141
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 24.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 6/93

Voraussetzungen für die Abtrennung von Scheidungsfolgesachen

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 9 UF 70/95

DRsp Nr. 1996/22875

Voraussetzungen für die Abtrennung von Scheidungsfolgesachen

1. Die Entscheidung, eine Folgesache aus dem Scheidungsverbund abzutrennen, kann mit der Berufung oder der Revision gegen das Scheidungsurteil angefochten werden, und zwar unabhängig davon, ob die Abtrennung im Scheidungsurteil oder in einem vorweggenommenen Beschluß vorgenommen worden ist.2. Je gewichtiger die Folgesache für die aktuelle Lebenssituation ist, desto strenger sind die Anforderungen für eine Abtrennung.3. Die Abtrennung der Folgesache Unterhalt wird wegen der besonderen Bedeutung dieser Frage für die aktuelle finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein (hier verneint).4. Die Abtrennung einer Folgesache (hier der Folgesache Güterrecht) kommt wegen des Fehlens des Tatbestandsmerkmals "unzumutbare Härte" nicht in Frage, wenn der die Abtrennung begehrende Ehegatte selbst wesentlichen Anteil an der Verzögerung hat (hier durch Nichterteilung der Auskunft über einen Zeitraum von I 1/2 Jahren).

Normenkette:

BGB § 1565 § 1569 § 1572 ; ZPO § 511 § 545 § 628 Abs. I Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Scheidung ihrer Ehe.

Sie haben am 09.08.1988 in Moskau die Ehe geschlossen. Seit Anfang Februar 1992 leben sie getrennt voneinander.