OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.03.2002
5 W 15/02
Normen:
BGB § 1836a § 1836 Abs. 2 § 1901 § 1897 Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 (a.F.) § 1 Abs. 1 S. 1 (a.F.) § 1 Abs. 1 S. 2 (a.F.), ; FGG § 56 g Abs. 5 S. 2 § 21 Abs. 2 § 27 § 29 Abs. 2 § 4 ; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 § 131 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 638/01
AG Merzig - 4L XVII 29/2000 0,

Voraussetzungen für die Anhebung des Stundensatzes gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2002 - Aktenzeichen 5 W 15/02

DRsp Nr. 2002/11075

Voraussetzungen für die Anhebung des Stundensatzes gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG a. F. erhöht sich der erstattungsfähige Stundensatz auf 45 DM, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.2. Die im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung als Fremdsprachensekretärin erworbenen Kenntnisse sind nicht geeignet, eine Erhöhung der Vergütung zu rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 1836a § 1836 Abs. 2 § 1901 § 1897 Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 (a.F.) § 1 Abs. 1 S. 1 (a.F.) § 1 Abs. 1 S. 2 (a.F.), ; FGG § 56 g Abs. 5 S. 2 § 21 Abs. 2 § 27 § 29 Abs. 2 § 4 ; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 § 131 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin ist in insgesamt drei Beschlüssen des Amtsgerichts Merzig zur Betreuerin des Betroffenen bestellt worden. Zuletzt umfasste die beruflich zu führende Betreuung die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Regelung von Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge.