OLG Köln - Beschluß vom 13.12.1993
10 WF 274/93
Normen:
BGB § 1569, § 1570 ; ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 353

Voraussetzungen für die Annahme eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten durch die Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und Übernahme der Betreuung des in zweiter Ehe geborenen Kindes

OLG Köln, Beschluß vom 13.12.1993 - Aktenzeichen 10 WF 274/93

DRsp Nr. 1995/6612

Voraussetzungen für die Annahme eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten durch die Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und Übernahme der Betreuung des in zweiter Ehe geborenen Kindes

Eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten durch die Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und Übernahme der Betreuung des in zweiter Ehe geborenen Kindes kann nur dann angenommen werden, wenn sich hierdurch der Familienunterhalt in der neuen Ehe wesentlich günstiger gestalten würde als vorher.

Normenkette:

BGB § 1569, § 1570 ; ZPO § 114, § 115 ;

Gründe:

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts erscheint die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen das Klagebegehren auf Grund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ohne Erfolgsaussicht.