OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.04.1999
6 UF 244/98
Normen:
BGB § 1671 n.F. ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 523
DRsp I(167)444b
FamRZ 1999, 1157
FuR 1999, 473
MDR 1999, 1329
NJW 1999, 2682
OLGReport-Düsseldorf 1999, 340

Voraussetzungen für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 6 UF 244/98

DRsp Nr. 1999/10344

Voraussetzungen für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts

»Für ein gemeinsames Sorgerecht ist dann kein Raum, wenn die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und die Bereitschaft aufbringen können, in den Angelegenheiten der Kinder zu deren Wohl zu kooperieren, insbesondere wenn die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind oder wenn ihnen aufgrund eines tiefgreifenden Zerwürfnisses die Fähigkeit abhanden gekommen ist, auf die Belange der Kinder in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Jedoch reichen Meinungsverschiedenheiten in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten nicht ohne weiteres aus, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben.«

Normenkette:

BGB § 1671 n.F. ;

Gründe: