Voraussetzungen für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 6 UF 244/98
DRsp Nr. 1999/10344
Voraussetzungen für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts
»Für ein gemeinsames Sorgerecht ist dann kein Raum, wenn die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und die Bereitschaft aufbringen können, in den Angelegenheiten der Kinder zu deren Wohl zu kooperieren, insbesondere wenn die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind oder wenn ihnen aufgrund eines tiefgreifenden Zerwürfnisses die Fähigkeit abhanden gekommen ist, auf die Belange der Kinder in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Jedoch reichen Meinungsverschiedenheiten in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten nicht ohne weiteres aus, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben.«