BGH - Beschluss vom 07.12.2016
XII ZB 346/16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1908d Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 32
FamRZ 2017, 473
FuR 2017, 202
MDR 2017, 212
NJW-RR 2017, 258
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 XVII 117/12
LG Stralsund, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 45/16

Voraussetzungen für die Aufhebung einer Betreuung bei fehlender Eignung eines von dem Betroffenen mit freiem Willen vorgeschlagenen Betreuers

BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen XII ZB 346/16

DRsp Nr. 2017/1185

Voraussetzungen für die Aufhebung einer Betreuung bei fehlender Eignung eines von dem Betroffenen mit freiem Willen vorgeschlagenen Betreuers

Zu den Voraussetzungen für die Aufhebung einer Betreuung bei fehlender Eignung eines von dem Betroffenen mit freiem Willen vorgeschlagenen Betreuers.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 9. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1908d Abs. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung seiner Betreuung.

Im Januar 2012 bestellte ihm das Amtsgericht den Berufsbetreuer M. J. als Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen jeder Art sowie allgemeine Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Gerichten. Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 entließ das Amtsgericht den bisherigen Betreuer und bestellte eine neue Berufsbetreuerin.