BGH - Beschluss vom 24.06.2009
XII ZB 137/07
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1; BGB § 1587 Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1159
FamRZ 2009, 1735
MDR 2009, 1281
NJW 2009, 3158
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 298/02
AG Wolfsburg, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3066/01

Voraussetzungen für die Begründung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts innerhalb der Ehezeit; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung des für das Anrecht erforderlichen Akts

BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen XII ZB 137/07

DRsp Nr. 2009/21274

Voraussetzungen für die Begründung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts innerhalb der Ehezeit; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung des für das Anrecht erforderlichen Akts

a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: