OLG Köln - Beschluss vom 18.01.2022
14 UF 168/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; AltZertG § 1 Abs. 1a Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 53/20

Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Anrechts im VersorgungsausgleichWirtschaftliche Berechtigung eines Dritten an einem AnrechtRechtlich miteinander verbundener Kreditvertrag und BausparvertragBerücksichtigung im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 14 UF 168/21

DRsp Nr. 2022/5900

Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Anrechts im Versorgungsausgleich Wirtschaftliche Berechtigung eines Dritten an einem Anrecht Rechtlich miteinander verbundener Kreditvertrag und Bausparvertrag Berücksichtigung im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.10.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 07.09.2021 (39 F 53/20) in Ziffer 2, Absatz 4, des Entscheidungstenors dahingehend abgeändert, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin (Vers.-Nr. XXXXXXXXX4) nicht stattfindet.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; AltZertG § 1 Abs. 1a Nr. 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 08.09.2021 hat das Amtsgericht die 2014 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden. Parallel hat es den Versorgungsausgleich durchgeführt. In Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht unter Ziffer 2., Absatz 4 wie folgt tenoriert: