SchlHOLG - Beschluss vom 07.11.2002
2 W 197/02
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3 ;

Voraussetzungen für die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers

SchlHOLG, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2 W 197/02

DRsp Nr. 2003/15077

Voraussetzungen für die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers

»Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers setzt die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht voraus.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Betroffene erteilte der Beteiligten zu 3. - ihrer Tochter - am 10. Juli 2000 eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Auf Anregung des Beteiligten zu 2. - des Sohnes der Betroffenen - hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 27. August 2002 zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer (§ 1896 Abs. 3 BGB) bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen, vertreten durch die Beteiligte zu 3., hat das Landgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2002 zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde der Betroffenen hatte mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.

Entscheidungsgründe: