OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2025
13 UF 97/25
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 27.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 9/25
AG Zossen, vom 06.05.2025

Voraussetzungen für die Ehescheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2025 - Aktenzeichen 13 UF 97/25

DRsp Nr. 2026/1849

Voraussetzungen für die Ehescheidung

Sind jedenfalls in der Beschwerdeinstanz die Vorausssetzungen der Ehescheidung (insbesondere wegen des zwischenzeitlichen Ablaufes des Trennungsjahres) festzustellen, ist gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig der erstinstanzlich den Scheidungsantrag zurückweisende Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.05.2025 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Zossen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 14.499 €.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Der Beschwerde führende Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, seine am 12.02.2021 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe zu scheiden.

Er hat behauptet, seit 20.06.2023 von der Antragsgegnerin innerhalb der Ehewohnung getrennt zu leben.

Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegen getreten und hat behauptet, die Trennung sei erst mit dem Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung im August 2024 erfolgt. Bis dahin habe man zusammen gelebt und gewirtschaftet.