BGH - Beschluss vom 15.09.2021
XII ZB 317/21
Normen:
BGB § 1908 b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 53
FuR 2022, 48
MDR 2021, 1467
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 405 XVII 35014
LG Lübeck, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 49/21

Voraussetzungen für die Entlassung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen XII ZB 317/21

DRsp Nr. 2021/16674

Voraussetzungen für die Entlassung eines Betreuers

a) Für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben.b) Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 25. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1908 b Abs. 1;

Gründe

I.