OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.12.2004
8 W 313/04
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1, 44 ; BGB § 1626a Abs. 2 ; GG Art. 6 ; EMRK Art. 8 ; FGG § 50 FGG ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 66
FamRZ 2005, 542
OLGReport-Stuttgart 2005, 469
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 16/03
AG Biberach - 8 XVI 5/02,

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption gem. 1748 Abs. 4 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 8 W 313/04

DRsp Nr. 2005/820

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption gem. 1748 Abs. 4 BGB

»1. Um eine mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des nichtehelichen Vaters mit einem mit der Kindsmutter verheirateten oder von ihr geschiedenen Vater auszuschließen und dem Elternrecht des leiblichen Vaters gerecht zu werden, darf gemäß § 1748 Abs. 4 BGB die Einwilligung des Vaters nur dann ersetzt werden, wenn bei Unterbleiben der Adoption ein gegenüber den zu schützenden Interessen des Vaters besonders großer Nachteil für das Kindeswohl eintreten würde. Insoweit kann auf die zum Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils in § 1748 Abs. 1 BGB entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden ( Anschluss BayObLG FamRZ 2002, 486 = NJW-RR 2002, 433; Abweichung zu OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 573). 2. Ein eigener Verfahrenspfleger für das Kind ist nicht erforderlich im Sinn des § 50 Abs. 1, Abs. 3 FGG, wenn seine Interessenwahrung anderweitig - zum Beispiel durch das Jugendamt - sichergestellt ist.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1, 44 ; BGB § 1626a Abs. 2 ; GG Art. 6 ; EMRK Art. 8 ; FGG § 50 FGG ;

Entscheidungsgründe:

I.