BayObLG - Beschluß vom 23.03.1998
1Z BR 31/98
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1196
NJWE-FER 1998, 173
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 122/97
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 11/95

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in eine Annahme eines Kindes bei gröblicher Pflichtverletzung

BayObLG, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 31/98

DRsp Nr. 1998/8109

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in eine Annahme eines Kindes bei gröblicher Pflichtverletzung

»1. Die Nichtzahlung von Unterhalt begründet für sich genommen keine gröbliche Pflichtverletzung, welche die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in eine Annahme des Kindes rechtfertigen könnte.2. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Elternteil durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das Kind gleichgültig ist, kommt es darauf an, ob der Elternteil gemessen an den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Interesse am Schicksal des Kindes bekundet hat. In diesem Zusammenhang kann es daher, insbesondere bei einer Stiefkindadoption, von Bedeutung sein, ob der sorgeberechtigte andere Elternteil die Kontaktaufnahme zu dem Kind erschwert oder verhindert hat.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 Satz 1;

Gründe: