BGH - Beschluss vom 08.08.2012
XII ZB 671/11
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 62;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 277
FamRZ 2012, 1634
FuR 2012, 606
MDR 2012, 1165
NJW 2012, 3234
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 222/06
LG Ansbach, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 994/11

Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung bzgl. einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

BGH, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen XII ZB 671/11

DRsp Nr. 2012/17620

Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung bzgl. einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

a) Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12 - jeweils [...]).b) Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt allerdings noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 29. November 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.