OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.1994
2 UF 201/94
Normen:
BGB § 1580 § 1605 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 556
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 08.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 358/94

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Unterhaltsrechts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 2 UF 201/94

DRsp Nr. 1995/7529

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Unterhaltsrechts

1. Der Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten dient dazu, die Durchsetzung des Hauptanspruches Unterhalt vorzubereiten. Es muß deshalb dargelegt werden, daß die Erteilung der Auskunft zu einem höheren Anspruch führen kann, als dies ohne die Erteilung der Auskunft bereits möglich ist.2. Erklärt der Unterhaltspflichtige, daß er sich bis zur Höhe eines bestimmten Betrages (hier 3000 DM Elementarunterhalt) nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen werde, und liegt dieser Betrag über dem Unterhalt, den der Berechtigte als Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen darzulegen vermag, so besteht kein Auskunftsanspruch.3. Haben die Parteien in einem Vergleich zu einem früheren Zeitpunkt den nachehelichen Unterhalt (hier in Höhe von 2300 DM) geregelt, ohne daß die einzelnen Vergleichsgrundlagen festgelegt wurden, so gilt der verglichene Unterhaltsbetrag als der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Unterhalt.

Normenkette:

BGB § 1580 § 1605 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: