BVerwG - Urteil vom 11.10.2012
5 C 20.11
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UVG § 6 Abs. 4; VwGO § 137 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 1607;
Fundstellen:
BVerwGE 144, 306
DÖV 2013, 204
FamRZ 2013, 453
NJW 2013, 405
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1905/08

Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil

BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 5 C 20.11

DRsp Nr. 2012/23200

Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil

1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG ermächtigt die zuständige Stelle zum Erlass eines Leistungsbescheides.2. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nicht zu gewähren, wenn das Kind weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut wird, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Juli 2011 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UVG § 6 Abs. 4; VwGO § 137 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 1607;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme auf Ersatz von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.