OLG Rostock - Beschluss vom 31.03.2005
10 WF 60/05
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 624 Abs. 2 ; ZPO § 630 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1913
OLGReport-Rostock 2005, 583
Vorinstanzen:
AG Hagenow, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 26/02

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Scheidungsfolgesache elterliche Sorge

OLG Rostock, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 10 WF 60/05

DRsp Nr. 2005/9194

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Scheidungsfolgesache elterliche Sorge

»Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf es keiner Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung, wenn der andere Elternteil im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder auf sich allein begehrt.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 624 Abs. 2 ; ZPO § 630 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1671 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsgegner begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Scheidungsfolgesache elterlicher Sorge. Die Parteien betreiben ein Ehescheidungsverfahren. Die Antragstellerin stellt neben dem Scheidungsantrag den Antrag, ihr die elterliche Sorge für die beiden minderjährigen Töchter der Parteien allein zu übertragen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe - die ihm hinsichtlich der Ehescheidung und der Folgesache Versorgungsausgleich bereits bewilligt worden ist - auch für die Rechtsverteidigung gegen den Sorgerechtsantrag.