Die Parteien waren seit 1987 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die beiden gemeinschaftlichen Kinder:
1. M., geb. am 18.02.88 und
2. K., geb. am 09.05.89,
hervorgegangen.
Nach der im August 1989 erfolgten Trennung der Parteien wurde ihre Ehe durch Urteil des Familiengerichts vom 11.07.91 - rechtskräftig - geschieden.
Das Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge wurde nach § 628 ZPO abgetrennt. Am 11.07.91 wurde nach mündlicher Verhandlung eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts verkündet, wonach die Personen- und Vermögenssorge für M. auf das Kreisjugendamt in V. und die elterliche Sorge für das Kind K. auf den Antragsteller übertragen wurde.
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