OLG Saarbrücken - Beschluß vom 09.11.1992
6 UF 87/92 So
Normen:
MSA Art. 1 Art. 4 ; ZPO § 623 ;

Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 09.11.1992 - Aktenzeichen 6 UF 87/92 So

DRsp Nr. 1996/3395

Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts

Wird während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens der Aufenthalt eines Kindes der Eheleute in einen anderen Vertragsstaat des MSA verlegt, so entfällt hiermit die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts, vor dem das Scheidungsverfahren anhängig ist, für die Entscheidung über die elterliche Sorge für das Kind, dessen Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat des MSA verlegt worden ist.

Normenkette:

MSA Art. 1 Art. 4 ; ZPO § 623 ;

Gründe:

Die Parteien waren seit 1987 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die beiden gemeinschaftlichen Kinder:

1. M., geb. am 18.02.88 und

2. K., geb. am 09.05.89,

hervorgegangen.

Nach der im August 1989 erfolgten Trennung der Parteien wurde ihre Ehe durch Urteil des Familiengerichts vom 11.07.91 - rechtskräftig - geschieden.

Das Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge wurde nach § 628 ZPO abgetrennt. Am 11.07.91 wurde nach mündlicher Verhandlung eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts verkündet, wonach die Personen- und Vermögenssorge für M. auf das Kreisjugendamt in V. und die elterliche Sorge für das Kind K. auf den Antragsteller übertragen wurde.